Aufgrund der auslaufenden Förderperiode 2014 – 2020 wird dieses Programm zum 30.09.2022 beendet. Es können keine Teilnehmenden mehr aufgenommen werden.


Qualifizierung für Arbeitslose ohne Berufsabschluss zu einem 
anerkannten Berufsabschluss (Stufe 2)

Wer kann teilnehmen?

  • Langzeitarbeitslose über 25 Jahre ohne oder ohne verwertbaren Berufsabschluss (im Arbeitslosengeld II–Bezug oder Nichtleistungsempfänger_innen)
  • Arbeitslose über 25 Jahre ohne Berufsabschluss (im Arbeitslosengeld II–Bezug oder Nichtleistungsempfänger_innen)

Auch Wiedereinsteigende nach Familienzeiten sowie Migranten_innen mit beruflichen Erfahrungen können am Programm teilnehmen. Für Migranten_innen gelten weitere Kriterien zur Teilnahme, deren Erfüllung Ihre Agentur für Arbeit/Ihr Jobcenter prüft.

Hinweis: Arbeitslosengeld I-Anspruchsberechtigte gehören nicht zur Zielgruppe der QAB.

Zusätzlich ist Ihr Wille wichtig, einen Berufsabschluss zu erwerben, anschließend die Aufnahme einer Beschäftigung anzustreben und sich den dafür notwendigen Anstrengungen zu stellen.

Die Vermittlung ins Programm kann nur über Ihre Agentur für Arbeit/Ihr Jobcenter erfolgen. Aktuell sind keine Neueinstiege in die Qualifizierungen bis zum Ende des Förderzeitraumes 2022 möglich.

Wie lange dauert die Qualifizierung?

Die Ausbildungsdauer richtet sich vor allem nach Ihren Vorkenntnissen und Ihrem Qualifizierungswunsch. Das Programm startet mit den Gesprächen im Regionalbüro in der Regel im März. Die Qualifizierungsprojekte starten in der Regel mit Beginn des Ausbildungsjahres (August) und enden jeweils spätestens mit dem Berufsabschluss der Teilnehmenden.

Die Qualifizierungszeit beträgt in der Regel ca. 3 Jahre. Entsprechend Ihren individuellen Voraussetzungen und Vorkenntnissen wird eine Reduzierung der Qualifizierungszeit angestrebt und mit der zuständigen Kammer bzw. prüfenden Stelle vor Beginn der Qualifizierung abgestimmt. Um eine Verkürzung zu erreichen, ist es wichtig, dass Sie möglichst über alle vorhandenen Vorkenntnisse oder Berufserfahrungen Nachweise vorlegen.

Wie wird das Programm finanziert? Welche Unterstützungen erhalten Sie?

Das Programm wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Freistaates Sachsen gefördert.

Während der Eignungsfeststellung und der Berufsfindungsphase erhalten:

  • Beziehende von Arbeitslosengeld II dieses weiter entsprechend ihrer persönlichen Voraussetzungen über das Jobcenter.
  • sogenannte Nichtleistungsempfänger_innen auch in dieser Zeit keine Leistung zum Lebensunterhalt
  • alle Teilnehmenden zusätzlich eine Aufwandsentschädigung je Anwesenheitstag (5,- € bei Vollzeitmaßnahmen (mindestens 6 Std.) bzw. 2,50 € bei Teilzeitmaßnahmen (mindestens 3 Stunden)). Diese wird nicht auf den Arbeitslosengeld II-Bedarf angerechnet.

Ausnahme: Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten keine Aufwandsentschädigung.

Während der betrieblichen Umschulung/Ausbildung

In betrieblicher Umschulung erhalten:

  • Beziehende von Arbeitslosengeld II dieses weiter entsprechend ihrer persönlichen Voraussetzungen über das Jobcenter.
  • sogenannte Nichtleistungsempfänger_innen auch in dieser Zeit keine Leistung zum Lebensunterhalt.
  • alle Teilnehmenden zusätzlich eine Aufwandsentschädigung je Anwesenheitstag (5,- € bei Vollzeitmaßnahmen (mindestens 6 Stunden) bzw. 2,50 € bei Teilzeitmaßnahmen (mindestens 3 Stunden)). Diese wird nicht auf den Arbeitslosengeld II-Bedarf angerechnet.

Ausnahme:Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten keine Aufwandsentschädigung.

In betrieblicher Ausbildung erhalten die Teilnehmenden die tarifvertragliche bzw. übliche Ausbildungsvergütung (durch die Unternehmen).

Zusätzlich kann je nach Höhe der Ausbildungsvergütung Berufsausbildungsbeihilfe beantragt werden, Arbeitslosengeld II steht nur noch evtl. für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bzw. Sonderbedarfe zur Verfügung.

Zusätzlich können während der gesamten Programmteilnahme die täglichen Fahrtkosten in der Regel in Höhe des öffentlichen Personennahverkehrs erstattet werden. Die Finanzierung von zusätzlich notwendigen Kinderbetreuungskosten kann im Einzelfall übernommen werden, wenn kein (ausreichendes) Betreuungsangebot durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterbreitet werden kann. Dazu muss der Negativbescheid vorliegen.

Hinweis zur Rentenversicherung: Für eine mögliche Anrechnung von Zeiten der Teilnahme an einer ESF-Maßnahme ist durch Sie ein Zertifikat oder eine Teilnahme­bescheinigung des Bildungsdienstleisters beim zuständigen Rentenversicherungsträger vorzulegen.